Autos, die mit zwei Rädern auf Gehwegen parken, frustrieren Fußgänger*innen, da sie den Platz auf dem Bürgersteig einschränken. Diese Praxis, die von vielen deutschen Kommunen toleriert wird, könnte bald strengeren Vorschriften unterliegen. Ein kürzliches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gibt Anwohner*innen das Recht, Maßnahmen gegen das Gehwegparken zu verlangen, wenn dadurch die Nutzung des Gehwegs erheblich behindert wird.
Urteil gegen Parken auf Gehwegen
In Bremen haben fünf Eigentümer*innen die Stadt wegen dieses Problems verklagt. Das Gericht entschied, dass Bremen das Gehwegparken dort angehen müsse wo es die Nutzung durch Fußgänger*innen stark beeinträchtige. Die Stadt müsse dabei die am stärksten betroffenen Straßen im Rahmen ihrer Parkraumbewirtschaftungsstrategie priorisieren. Das Urteil vom 6. Juni 2024 (BVerwG 3 C 5.23) folgt auf frühere Entscheidungen des Bremer Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts, die die Pflicht der Stadt anerkannten, aber einen gewissen Ermessensspielraum bei der Durchsetzung ließen.
Umweltgruppen wie die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) kritisieren seit langem die Duldung des Gehwegparkens. Sie begrüßten das Urteil des Gerichts und sehen darin eine Bestätigung ihrer Bemühungen. Illegales Geh- und Radwegparken ist kein Kavaliersdelikt, betonte der DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch in einem aktuellen Statement. Etwa 10.000 Menschen würden in Deutschland jährlich bei Verkehrsunfällen mit parkenden Autos verletzt – ein großer Anteil dieser Fahrzeuge sei widerrechtlich geparkt.
„Mit dem heutigen Urteil der höchsten Instanz werden die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern massiv gestärkt. Bisher akzeptierten vielerorts die Straßenverkehrsbehörden und Ordnungsämter illegales Gehwegparken und weigerten sich, die Verstöße konsequent mit Geldbußen und dem Abschleppen der Fahrzeuge zu ahnden. Damit nahmen sie tausendfaches Leid durch zum Teil tödlich verlaufende Unfälle billigend in Kauf. […] Solange die Behörden nicht aktiv werden, rufen wir alle Bürgerinnen und Bürger dazu auf, illegales Gehwegparken zu dokumentieren und zu melden.“
Jürgen Resch, DUH-Bundesgeschäftsführer
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Der rechtliche Rahmen
Konkret zitierte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung zum Urteil vom 6. Juni fünf Paragraphen als maßgebliche Rechtsnormen:
- § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO: Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte.
- § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO: Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.
- § 12 Abs. 4a StVO: Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
- § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO: Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.
- § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO: Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht; Deutsche Umwelthilfe e.V.
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