Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im Falle eines Mannes entschieden, der seine Anstellung im Zusammenhang mit einem privaten Chat des Messengers verloren hatte. Ob wegen WhatsApp eine solche Kündigung überhaupt zulässig ist, hängt demnach an verschiedenen Umständen.
WhatsApp: Keine Kündigung bei vertraulichen Chats
Beschäftigt war der Gekündigte als technischer Leiter in einem gemeinnützigen Verein, der sich für geflüchtete Menschen einsetzt. Nachdem er sich in einem privaten Chat gegenüber zwei weiteren Mitarbeitern herabwürdigend und menschenverachtend über Geflüchtete und Helfer:innen des Vereins geäußert hatte, wurde ihm wegen dieser in WhatsApp die Kündigung ausgesprochen. Dagegen hatte er sich anschließend vor Gericht gewehrt.
In seinem dazu gesprochenen Urteil kam das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu dem Schluss, dass die erfolgte Entlassung unwirksam sei. Der Grund: Die im Chat getroffenen vertraulichen Äußerungen sind dem Gericht zufolge vom Persönlichkeitsrecht gedeckt. Sie sollten nur in besagtem Chat bleiben, an dem zudem lediglich drei Mitarbeitende beteiligt waren. Dem Kläger konnten demnach keine ausreichende Pflichtverletzung vorgeworfen werden, wie es in einer Erläuterung des Arbeitsgerichtes Berlin heißt.
Bestätigt hätte das Landesarbeitsgericht die wegen WhatsApp erfolgte Kündigung unter Umständen, wären die Äußerungen von Beginn an öffentlich gewesen. Diese waren aber erst im Rahmen eines anderen Kündigungsverfahrens in den Fokus des Vereins gerückt.
Kläger weiterhin als technischer Leiter geeignet
Wie das Gericht zudem bescheinigte, sei der Kläger trotz der bekannt gewordenen Chat-Verläufe weiterhin geeignet für seine Tätigkeit. Dies wird damit begründet, dass er selbst keine geflüchteten Menschen betreut. Auch lasse sich aus den Äußerungen nicht herleiten, dass er nicht verfassungstreu genug für seine Anstellung im öffentlichen Dienst sei.
Obwohl die Kündigung wegen WhatsApp als unwirksam erklärt wurde, beendete das Gericht auf Antrag des Vereins und gegen eine Abfindung an den Kläger das Beschäftigungsverhältnis. Das letzte Wort in diesem Fall verbleibt beim Bundesarbeitsgericht.
Quellen: Arbeitsgericht Berlin