Wenn Computerpannen oder andere Ereignisse zu Flugausfällen führen, dann haben Passagiere Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises oder eine alternative Beförderung zum Zielort. Denn dafür gilt laut Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) die Fluggastrechteverordnung. Darüber hinaus sind Fluglinien dazu verpflichtet, Hotel- und Verpflegungskosten zurückzuerstatten.
Rechnungen sollen aufbewahrt werden
Am Montag waren ein Flug nach bzw. einer von London nach Wien gestrichen, Ausfälle gab es auch am Wochenende. Die Agentur empfiehlt, alle Rechnungen und Belege aufzubewahren, um die Kosten nachweisen zu können. Können Fluglinien aufgrund von außergewöhnlichen Umständen einen Flug nicht durchführen, obwohl alle zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden, besteht aber keine Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung.
In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Annullierung tatsächlich auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, auf die die Airline keinen Einfluss haben hätte können. Ist eine direkte Klärung mit der Airline nicht möglich, kann der Fall bei der apf zur Prüfung eingereicht werden.
Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro
Die Höhe einer möglichen Ausgleichszahlung hängt immer von der Flugentfernung ab und beträgt zwischen 250 Euro und 600 Euro. Bietet die Fluglinie einen Alternativflug an, der abhängig von der Flugentfernung zwischen zwei und vier Stunden hinter der planmäßigen Ankunftszeit liegt, kann die Ausgleichszahlung um die Hälfte gekürzt werden.
Fluglinien sind verpflichtet, Passagiere über ihre Rechte aktiv zu informieren. In der Praxis passiert dies laut apf jedoch nicht immer. Oftmals sei es auch so, dass Fluglinien betroffenen Passagieren Gutscheine anbieten, obwohl sie auf Wunsch Ansprüche in bar bzw. per Überweisung auszahlen müssen. British Airways hat online ein entschprechendes Formular eingerichtet.