Nach EU-Kartellrecht sei dies zulässig, so ein Spruch des EuGH am Mittwoch in Luxemburg. Im konkreten Fall ging es um den Kosmetika-Anbieter Coty, der seine Produkte nur über autorisierte Händler vertreibt und diesen strenge Vorgaben macht. Unter anderem ist den Partnern vertraglich verboten, die Kosmetika über normale Online-Kanäle zu vertreiben.
Untersagung gegenüber Amazon
Als ein Händler sie dennoch auf der deutschen Amazon-Seite anbot, beantragte Coty vor dem Oberlandesgericht Frankfurt eine Untersagung. Das Gericht sah in den Coty-Vertragsklauseln einen möglichen Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht und bat den EuGH um Klarstellung.
Online-Handels-Verbot muss verhältnismäßig sein
Die Luxemburger Richter hielten die Vorgaben nun jedoch für zulässig. „Selektive Vertriebssysteme“ seien für Luxuswaren erlaubt, wenn dies der „Sicherstellung des Luxusimages“ diene. Damit sei auch das Verbot eines Vertriebs über Drittplattformen kartellrechtlich erlaubt, sofern es dazu beitrage, das Luxusimage zu wahren, und sofern es einheitlich angewandt werde und verhältnismäßig sei. Im vorliegenden Fall nimmt der EuGH das an, überlässt die Überprüfung aber den Frankfurter Richtern.