Apple werden von Seiten der Verbraucherzentrale NRW (VZ NRW) „kundenfeindliche Bedingungen“ vorgeworfen. Das bezieht sich in erster Linie auf die Rückgaberichtlinien, die besagen, dass online gekaufte Geräte generell in der Originalverpackung und mit Originalquittung zurückgesendet werden müssten. Diese Vorschrift ist laut VZ NRW allerdings rechtswidrig: „Apples Bedingungen konnten so verstanden werden, dass das Recht auf Widerruf ausgeschlossen ist, wenn die Originalverpackung bereits im Abfall steckte.“
Apple schränkte Umtauschrecht mehrfach ein
Als weiteres Beispiel für einen Verstoß nennt die VZ NRW das Recht des Kunden, die Ware zu testen. Etwa das Aktivieren der Sicherheitsfeatures eines iPhones, wie Diebstahlschutz. Im Falle, dass diese vom Nutzer nicht deaktiviert werden können, wäre ein Umtausch im Apple-Online-Store nicht möglich gewesen. Andere Geräte, wie die Apple Watch der „Edition Kollektion“, hätten vor einer Rücknahme zunächst zur Prüfung in eine Außenstelle gegeben werden müssen.
Forderungen,die gesetzlich nicht verpflichtend sind
Ebenfalls Grund zur Abmahnung gaben Einschränkungen in der Gewährleistung. So hieß es in den AGB, dass Kunden einen Fehler nur dann beanstanden könnten, wenn sie sich „so bald wie möglich“ mit Apple in Verbindung setzten. Dazu sind sie nach dem Gesetz jedoch nicht verpflichtet.
Der VZ NRW zufolge hat Apple die angemahnten Punkte akzeptiert und eine Unterlassungserklärung unterzeichnet. Auch seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mittlerweile angepasst worden, ebenso wie das Impressum seines deutschen Online-Shops.