Viele Unternehmen zahlen ihren Mitarbeitenden Urlaubsgeld. Das soll die Angestellten dazu anspornen, auch nach einer erholsamen Pause weiterhin mit voller Energie und herausragenden Leistungen im Unternehmen tätig zu sein. Doch gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld? Wir verraten dir alle notwendigen Details zur Rechtslage.
Urlaubsgeld: Hat man einen gesetzlichen Anspruch?
Wir müssen dich leider enttäuschen. Denn arbeitsrecht.de zufolge handelt es sich bei der Auszahlung des Urlaubsgelds um eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Konkret bedeutet dies: Einen gesetzlichen Anspruch gibt es daher nicht. Es gibt allerdings Umstände, die deinen Chef oder deine Chefin zur Zahlung der sommerlichen Geldspritze verpflichten können.
So hast du zum Beispiel Anspruch auf Urlaubsgeld, wenn es entsprechende Vereinbarungen und Regeln gibt. Diese können sich aus verschiedenen Quellen ergeben, wie zum Beispiel Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen. Wenn die Zahlung von Urlaubsgeld in diesen Dokumenten festgelegt ist, steht dir dieses Geld zu.
Gleichbehandlung bei Sonderzahlungen
Wenn einige Mitarbeitende Urlaubsgeld erhalten, gebietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass alle anderen Mitarbeitenden ebenfalls in den Genuss dieser Zahlung kommen. Denn wie hauf.de berichtet, ist es unzulässig, dass der Arbeitgeber bestimmten Mitarbeitern die Sonderzahlung verweigert, es sei denn, es liegen gerechtfertigte Gründe dafür vor. Ein gerechtfertigter Grund könnte beispielsweise dann vorliegen, wenn die Zahlung an eine Mindestbetriebszugehörigkeit geknüpft ist und ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin diese Voraussetzung noch nicht erfüllt.
Betriebliche Übung kann die Auszahlung des Urlaubsgelds zur Pflicht machen
Selbst wenn das Urlaubsgeld nicht explizit im Arbeits- oder Tarifvertrag verankert ist, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, es zu zahlen. Nach Angaben der Deutschen Anwaltsauskunft besteht diese Verpflichtung, wenn das Urlaubsgeld dreimal hintereinander ohne jeglichen Hinweis auf eine freiwillige Zahlung gewährt wurde. Durch die sogenannte „betriebliche Übung“ haben Mitarbeitende das Recht, die Sonderzahlung einzufordern, selbst wenn es nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt ist. Somit entsteht eine Verpflichtung für den Arbeitgeber, die auf etablierten Praktiken und Gewohnheiten im Unternehmen beruht.
Quellen: arbeitsrecht.de, haufe.de, Deutsche Anwaltsauskunft
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