Um das Fahrzeug sachgemäß abzustellen, ist in vielen Fällen ein bekanntes Hilfsmittel nötig. Dabei ist es zunächst einmal egal, ob du auf eine normale oder eine elektronische Parkscheibe zurückgreifst. Letztere verlangt dir allerdings ab, dich an ein paar konkrete Regeln zu halten. Sonst ist die Anwendung verboten.
Elektronische Parkscheibe: ADAC rät zur Vorsicht
Der ADAC (der Allgemeine Deutsche Automobil-Club e. V.) verrät in einem Video, was es bei der Nutzung einer elektronischen Parkscheibe zu beachten gilt. Tatsächlich ist das Gerät nämlich in einigen Fällen gar nicht zulässig. Und so etwas kann dem Verein zufolge zu einer Strafe Geldstrafe von 20 Euro führen.
Das erste Problem: Ein eingebauter Bewegungssensor in dem Gerät sorgt dafür, dass sich die elektronische Parkscheibe beim Abstellen des Fahrzeugs automatisch auf den Beginn der Parkzeit einstellt. Die Zeit darf dabei nicht weiterlaufen. Ist diese veränderbar, macht sie das verwendete Gerät unzulässig. Die Anwendung ist dann verboten.
Wichtig sind weitere Merkmale:
- Hat sie eine sogenannte Typgenehmigung, ist sie in Deutschland offiziell zugelassen.
- Äußerlich muss das Verkehrszeichen 314 angebracht sein, ein weißes P auf blauem Hintergrund.
- Der Begriff „Ankunftszeit“ muss ausdrücklich aufgedruckt sein.
- Vorgegeben ist eine 24-Stunden-Zeitangabe mit einer Schrifthöhe von mindestens zwei Zentimetern.
Achte übrigens auch darauf, dass die Batterie nicht leer ist. Denn das kann sonst einen Strafzettel nach sich ziehen.
Lesetipp: Dieses Parkscheiben-Modell ist nicht erlaubt
Nur hier ist die elektronische Parkscheibe auch erlaubt
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Frage, wo ein solches Gerät überhaupt angewendet werden darf. Denn nicht überall sind Fahrende zur Nutzung berechtigt – selbst dann nicht, wenn sie alle erforderlichen Bedingungen erfüllt. Laut dem ADAC gibt es hier mehrere Dinge zu beachten.
Denn: Während eine elektronische Parkscheibe im öffentlichen Verkehrsraum uneingeschränkt genutzt werden darf, sieht es auf privaten Parkplätzen, wie beispielsweise von Supermärkten, wiederum anders aus. Hier darf der Parkraumbewirtschafter in den Parkbedingungen festlegen, welche Parkscheibe wie anzuwenden ist.
Und auch im Ausland herrschen oft unterschiedliche rechtliche Regelungen. In Österreich, der Schweiz und in Belgien sind die Geräte beispielsweise verboten. In den Niederlanden und Dänemark sind sie dagegen zulässig. Wichtig ist es deshalb, dass du dich schon im Vorfeld informierst, welche Verbote gelten.
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Quellen: YouTube/ADAC, ADAC
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