Muss die Heizung getauscht werden, kann das einen besonderen Vorteil haben. Dann nämlich lässt sich mit Hilfe eines Tricks auch eine Fußbodenheizung installieren. Möglich macht dies das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Fußbodenheizung: „Gesetzlicher Anspruch“
Wie t-online unter Berufung auf die Berliner Morgenpost berichtet, weiß Julian Schwark, Schornsteinfeger und Mitglied im Vorstand des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks, wie man auch als Mieterin oder Mieter im Rahmen eines Heizungstauschs eine Fußbodenheizung einfordern kann.
„Wenn ein Vermieter eine Wärmepumpe einbaut und das auf die Miete umlegen will, muss die mindestens mit einer Jahresarbeitszahl von 2,5 arbeiten. Um das zu erreichen, muss das Gebäude ausreichend gedämmt werden. Alternativ reicht es auch aus, wenn die Vorlauftemperatur der Heizung auf maximal 55 Grad Celsius gesenkt werden kann. Letzteres geht nur mit Flächenheizungen“, so der Experte.
„Das heißt, es gibt einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Vermieter solche Heizungen einbaut, wenn er die Kosten vollständig auf die Miete umlegen will.“ Sollte der Vermieter die Heizung tauschen, können Mieterinnen und Mieter also in der Theorie diesen Anspruch mit der genannten Argumentation geltend machen.
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Das ist die Grundlage
Mit der Einführung des GEG geht auch die Pflicht einher, bestimmte Heizungen zu tauschen. Dadurch ist unter anderem das Interesse an Wärmepumpen gestiegen, vor allem im Bereich von Mietshäusern. Der Grund: Die Anlagen gelten als besonders effizient, umweltfreundlich und zukunftssicher.
Wichtig ist für die Kosteneffizienz allerdings, dass die Leistung der Wärmepumpe bestmöglich auf das Gebäude abgestimmt ist, das wiederum möglichst saniert sein sollte. Der Austausch von Raumheizkörpern gegen Flächenheizkörper wie besagte Fußbodenheizungen lohnt sich hier besonders.
Übrigens hast du auch andersherum gewisse Rechte. Demnach bestätigt ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.5.2018 (64 S 145/17), dass man den Einbau einer Fußbodenheizung nicht dulden muss. Das zum Beispiel, wenn du durch die Sanierungsmaßnahme über drei Monate nicht in deiner Wohnung wohnen kannst.
Quellen: t-online, openjur, Gesetze im Internet
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