Immer wieder werden auch neue Verkehrsschilder eingeführt. Noch relativ frisch ist zum Beispiel ein Exemplar, das sich seit rund zehn Monaten an E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer wendet, insbesondere an jene, die ein sogenanntes S-Pedelec besitzen.
Zusätzliches Verkehrszeichen für E-Bikes: Das besagt es
Wie der ADFC (Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club) schon im August 2023 berichtete, dürfen die Städte in NRW ihre Fahrradwege mithilfe des neuen Verkehrszeichens „S-Pedelecs frei“ auch für die besonders schnellen E-Bikes freigeben. Das hatte das nordrhein-westfälische Verkehrsministerium damals per Erlass beschlossen. Begonnen wurde mit einem entsprechenden Testlauf initial 2019 im baden-württembergischen Tübingen.
Bei S-Pedelecs (Schnelles Pedelec) handelt es sich um E-Bikes, die beim Fahren bis zu einer Geschwindigkeit von 45 Stundenkilometer (km/h) mit einem Elektromotor unterstützen. Im Gegensatz zu herkömmlichen Pedelecs, die bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h motorisierte Unterstützung bieten, besitzen sie eine stärkere Motorunterstützung und ermöglichen damit höhere Geschwindigkeiten.
Genau aus diesem Grund stieß die Umsetzung zum neuen Verkehrszeichen auch auf einige Kritik, die unter anderem vom ADFC kommt. So erklärte die Pressesprecherin Stephanie Krone laut dem WDR schon 2023: „S-Pedelecs dürfen aber auf keinen Fall den unmotorisierten Radverkehr verdrängen oder gefährden.“
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Hier dürfen S-Pedelecs fahren
Der flächendeckende Einsatz der schnellen E-Bikes auf Radwegen in NRW sorgte dabei aber nicht nur für große Skepsis. Man widersprach der Regelung sogar konkret: „Auf der anderen Seite wird befürchtet, dass […] die Unfallgefahr steige. Der ADFC wendet sich daher gegen eine generelle Freigabe von Radwegen für S-Pedelecs.“
Immerhin: Die neue Möglichkeit durch das Verkehrsschild richtet sich nach der Art des Fahrradweges. So sind Rad- und Wirtschaftswege außerorts und Radschnellverbindungen als geeignet eingestuft. Innerorts dagegen kann diese aus Verkehrssicherheitsgründen „nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen, wie z. B. bei benutzungspflichtigen baulichen Radwegen […] an Hauptverkehrsstraßen mit zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von mehr als 50 km/h.“ Keine Freigabe für S-Pedelecs ist für Verkehrsflächen mit starkem Fußverkehr vorgesehen.
Quellen: ADFC, WDR
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