Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte am 20. April 2018 mit einem Urteil, dass die Deutsche Telekom weiterhin nicht dazu verpflichtet ist, die im Juli 2017 in Kraft getretene Vorratsdatenspeicherung umzusetzen.
Vorratsdatenspeicherung entspricht nicht europäischem Recht
Grundlage war laut Pressemeldung eine entsprechende Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster von 2017. Mit dieser war das Gericht der Klage der Deutschen Telekom gefolgt, dass die durch die Paragrafen 113a und b Telekommunikationsgesetz (TKG) angeordnete Speicherpflicht nicht mit europäischem Recht vereinbar seien.
Ursprünglich wollte die Telekom mit ihrer Klage 2017 nur prüfen lassen, ob und auf welche Weise Nutzerdaten wie IP-Adressen zu speichern sind. Nachdem das OVG NRW im Falle des Münchner Providers Spacenet, der ebenfalls einen Stopp der Vorratsdatenspeicherung im Eilverfahren durchsetzen wollte, eine Eilbedürftigkeit erkannt hatte, erweiterte die Telekom ihre Klage entsprechend.
Begründung ist Verletzung der unternehmerischen Freiheit
In Köln begründete das Verwaltungsgericht sein Urteil damit, dass eine Speicherpflicht die unternehmerische Freiheit von betreffende Unternehmen verletze, die durch Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt ist. Rechtsgrundlage bildet ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Dezember 2016.
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung kann gegen das Urteil weiterhin gestellt werden. Zuständig für die Entscheidung darüber ist das OVG in Münster.