Immer wieder begegnet man auf deutschen Straßen E-Rollern oder -Longboards, also sogenannten Elektrokleinstfahrzeugen. Bislang gab es für den Umgang mit PLEVs (Personal Light Electric Vehicle) allerdings noch keine gesetzlichen Regelungen. Mit der Erschaffung einer neuen Fahrzeugklasse will die Bundesregierung sich dieser Problematik jedoch annehmen.
Hürden durch die deutsche Behörden
Wie Electrive berichtet, sollen in dieser neuen Klasse vorrangig PLEVs oder „Last-Mile-Scooter“ zusammengefasst werden. Eine Folge für die Klassifizierung der elektrischen Kleinstfahrzeuge ist, dass sie dank der künftigen Regularien nur auf Radwegen fahren dürfen. Vor allem für die Nutzer solcher Vehikel, aber auch für die Anbieter ist das eine gute Nachricht.
So können sie voraussichtlich ab 2019 in einem konkreten gesetzlichen Rahmen handeln, statt mit dem Risiko der Ungesetzlichkeit im städtischen Berufsverkehr unterwegs zu sein. Unternehmer wie der Hamburger Florian Walberg sind mit dafür verantwortlich, dass die Debatte durch die Institutionen ging. Walberg hat den E-Stehroller EGRET entwickelt und sich im TCVM (Technical Committee on Motor Vehicles) der EU engagiert, um Klarheit zu schaffen.
Überwiegend behördenbedingte Verzögerungen machten es dem Committee nicht leicht, erfolge zu erzielen. So lag der Auftrag, den das Bundesverkehrsministerium der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen) bereits am 24. November 2014 übermittelt haben will. Dort sollte überprüft werden, ob eine Klassifizierung der elektrischen Kleinstfahrzeuge möglich sei.
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Konkretes zur neuen Regelung
Nun, da man die größten Hürden hinter sich gelassen hat, kann konkretes zu den neuen Regelungen gesagt werden. So berichtet Electrive besipielsweise, es sei keine Helmpflicht für die Fahrer von PLEVs geplant. Das liege unter anderem daran, dass die Fahrzeuge eine Geschwindigkeit von maximal 20 Stundenkilometern baubedingt nicht übertreten können, ein Versicherungskennzeichen sei jedoch ähnlich wie bei Mopeds pflicht.
Wie aus Berichten des Bundesverkehrsministeriums hervorgeht, dürfen die Batterien der Kleinstfahrzeuge zudem eine Leistung von 500 Watt nicht übertreten. Lediglich Selbstbalancierende Fahrzeuge erhalten eine Sonderregelung von bis zu 1.200 Watt. Bremsen und ähnliches werden ebenfalls zur Plicht, während allerdings noch unklar ist, ob PLEVs über Beleuchtung verfügen müssen. Da dies jedoch für Fahrräder gilt, ist zu erwarten, dass sich auch diese Richtlinie auf die neue Klasse ausweitet.
Der Eintritt sowie die bundesweite Umsetzung der neuen Regelung ist für Ende 2018 beziehungsweise 2019 angedacht.